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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur neuen Dienstvereinbarung über Qualifizierungsmaßnahmen


1. Warum gibt es eine neue Dienstvereinbarung?


Mit der neuen Dienstvereinbarung über Qualifizierungsmaßnahmen schafft die Universität die Voraussetzungen für eine stetige Weiterqualifizierung der*die Mitarbeiter*innen, damit sie die veränderten Anforderungen bewältigen können und setzt damit gleichzeitig die Vorgaben des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder konstruktiv um.


2. Was regelt die Dienstvereinbarung?


Die Dienstvereinbarung regelt die Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten der Universität Göttingen (ohne Universitätsmedizin).


3. Was heißt Qualifizierung?


Begrifflich orientiert sich die DV an dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder, der in § 5 Abs. 3 vier Qualifizierungsmaßnahmen unterscheidet:
  • Erhaltungsqualifizierung (Fortentwicklung der Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten);
  • Fort- und Weiterbildung (Erwerb zusätzlicher Qualifikationen);
  • Qualifizierung für eine andere Tätigkeit (Arbeitsplatzsicherung);
  • Wiedereinstiegsqualifizierung (Einarbeitung nach längerer Abwesenheit).

  • Danach ist „Qualifizierung“ der umfassende Begriff; Fort- und Weiterbildung nur ein Element desselben. Die DV ist hier den Vorgaben des Tarifvertrags gefolgt.


    4. Wer kann an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen?


    Teilnahmeberechtigt sind die Mitarbeiter*innen der Universität (ohne Universitätsmedizin), auf die das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, d. h. alle Beschäftigten - außer der Gruppe der Professor*innen (einschließlich Juniorprofessor*innen) und der Studierenden (einschließlich der studentischen Hilfskräfte).


    5. Wer kann einen Antrag auf Teilnahme stellen?


    Es gibt zwei „Wege“ der Teilnahme (Antragstellung):
  • Die Antragstellung erfolgt auf Initiative der Führungskraft. Der Antrag wird weitergeleitet, versehen mit den Unterschriften von Beschäftigtem und Führungskraft.
  • Der*Die Mitarbeiter*in stellt den Teilnahmeantrag.


  • 6. In welchen Fällen ist die Teilnahme Arbeitszeit?


  • Wenn die Maßnahme auf einem Qualifizierungsgespräch beruht oder sich aus einer Vereinbarung mit dem*der Vorgesetzten ergibt (auch mündliche Vereinbarung am Tag der Antragstellung ist möglich), ist sie – unabhängig von der Veranstaltungszeit – Arbeitszeit.
  • Gleiches gilt, wenn die Teilnahme auf Initiative des*der Vorgesetzten erfolgt: Die Kurs-Teilnahme ist Arbeitszeit.
  • Eine Teilnahme ausschließlich im Interesse der Mitarbeiterin / des Mitarbeiters zählt, da dienstlich nicht erforderlich, nicht als Arbeitszeit.



  • 7. Welche Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte?


    Für diesen Personenkreis gilt die gleiche Regelung wie für Vollzeitbeschäftigte: Die Maßnahme gilt – wenn sie nicht ausschließlich im Interesse der*des Beschäftigten erfolgt - in voller Höhe als Arbeitszeit.


    8. Können Beurlaubte an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen?


    Auch Beurlaubte bleiben Mitarbeiter*innen der Universität. Die Universität begrüßt eine Teilnahme dieses Personenkreises ausdrücklich! Eine Absprache mit oder Zustimmung der*des Vorgesetzten ist möglich, aber nicht erforderlich. Zudem greifen hier die Regelungen zur Arbeitszeit nicht.


    9. Welche „Kästchen“ auf dem Antrag sind anzukreuzen, wenn die Teilnahme seitens der*des Vorgesetzten befürwortet wird?


    Hier sind mehrere Alternativen vorgesehen (Mehrfachnennungen möglich):
  • Erhaltungsqualifikation
  • Im Qualifizierungsgespräch vereinbart
  • Qualifizierung für eine veränderte Tätigkeit
  • Wiedereinstiegsqualifizierung


  • 10. Muss die*der Vorgesetzte der Maßnahme auch zustimmen, wenn die Teilnahme ausschließlich im Interesse des*der Beschäftigten erfolgt?


    Eine Zustimmung (durch Unterschrift) ist nur dann erforderlich, wenn die Maßnahme während der normalen Arbeitszeit (Kernzeit, feste Arbeitszeit oder Arbeiten nach Dienstplan) stattfindet. Dabei wird vereinbart, wann die Zeiten nachgearbeitet werden.
    Wenn die Kurse außerhalb von Präsenzzeiten stattfinden, ist eine Zustimmung nicht erforderlich.



    11. Welche „Kästchen“ auf dem Antrag sind anzukreuzen, wenn die Teilnahme im Interesse des*der Beschäftigten innerhalb der normalen Arbeitszeit stattfindet?


    Für diesen Fall sind zwei Möglichkeiten vorgesehen:
  • Die Zeit wird im Rahmen der Gleitzeit ausgeglichen;
  • Die Zeit wird vor-/nachgearbeitet.
  • Inhaltlich handelt es sich in diesen Fällen in der Regel um zusätzliche Qualifikationen – Fort- und Weiterbildung (bitte ankreuzen).



  • 12. Was geschieht mit dem bei der Führungskraft eingereichten Antrag?


    Alle Anträge – gleichgültig auf wessen Initiative sie basieren - sind von der zuständigen Führungskraft an die Personalentwicklung weiter zu leiten.
    Dies gilt auch, wenn die*der Vorgesetzte die Maßnahme nicht befürwortet oder bei Dissens über die Frage der Arbeitszeit.




    13. Was passiert, wenn die Führungskraft die Teilnahme nicht befürwortet oder die Maßnahme nicht als Arbeitszeit anerkennt?


    In diesem Fall entscheidet die Dienstelle,
  • ob die Maßnahme abgelehnt oder der / die Antragsteller/in zugelassen wird
  • und / oder ob die Teilnahme an der genehmigten Maßnahme Arbeitszeit ist.


  • 14. Wer trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen?


    Alle Qualifizierungen sind für die Teilnehmenden kostenfrei! Die Angabe der Kostenstelle dient statistischen Zwecken.


    15. Wo melde ich mich ab, wenn ich nicht teilnehmen kann?


    Die Anmeldung ist verbindlich, d. h. die Bestätigung verpflichtet zur Teilnahme. Eine Abmeldung z. B. bei Krankheit ist der Personalentwicklung unverzüglich mitzuteilen.


    16. Wie sind externe Qualifizierungen und Bildungsurlaub geregelt?


    Externe Qualifizierungen werden in der Regel im Qualifizierungsgespräch vereinbart. Die jeweilige Einrichtung trägt die Kosten und die Dienststelle entscheidet über Freistellung sowie Anrechnung der Maßnahme als Arbeitszeit.

    Der Bildungsurlaub stellt keine Qualifizierungsmaßnahme im Sinne der Dienstvereinbarung über Qualifizierungen dar. Diesbezügliche Fragen sind im nds. Bildungsurlaubsgesetz abschließend geregelt.