§ 18 Abschluss des Masterstudiums
(1) Das Masterstudium endet mit Ablauf des Semesters, in dem die Masterprüfung bestanden ist.
(2) Über das Ergebnis der Masterprüfung wird ein Prüfungszeugnis ausgestellt, in das die Modulbezeichnung und die Ergebnisse aller Prüfungen aufgenommen werden.
(3) Außerdem wird der Absolventin oder dem Absolventen eine Masterurkunde ausgehändigt.