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Sprachvoraussetzungen für die Zulassung zum Studium vom Modern Indian Studies (M.A.)

Bewerber*innen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache verfügen. Ausreichende Englisch-kenntnisse sind mit standardisierten bzw. akkreditierten Zertifikaten mindestens auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (GeR) nachzuweisen. Als Nachweis dienen insbesondere:

a) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
b) „International English Language Testing System” (IELTS Academic): mind. Band 7 (ab der Bewerbungsrunde für das Wintersemester 2024/25);
c) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 95 Punkte (ab der Bewerbungsrunde für das Wintersemester 2024/25);
d) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte;
e) UNIcert, mindestens Niveaustufe III,
f) sonstiger Nachweis nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR).

Das erfolgreiche Absolvieren des Tests darf in der Regel nicht länger als drei Jahre vor dem Eingang des Antrags auf Zugang und Zulassung zum Master-Studiengang zurückliegen.

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Nachweis eines Tests sind:
A: Bewerber*innen mit einem mindestens einjährigen Studien-oder Berufsaufenthalt in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada (ohne Provinz Québec), dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich verbundener Gebiete), der Republik Irland, in Australien oder Neuseeland innerhalb der letzten vier Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung.
B: Wer innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung im In- oder Ausland einen englischsprachigen Studiengang erfolgreich abgeschlossen hat, bei dem Englischkenntnisse auf dem GeR-Niveau C1 oder höher (a) als Zugangsvoraussetzung nachzuweisen waren oder (b) als akkreditiertes Kompetenzziel festgeschrieben sind. In beiden Fällen ist ein Nachweis (in Form einer offiziellen Bescheinigung der für den Studiengang zuständigen Institution) erforderlich.
Eine Ausnahme kann nur mit einem Nachweis des konkreten Sprachniveaus, der mit der Bewerbung übermittelt wird, geltend gemacht werden. Eine einfache Bescheinigungen der vorherigen Hochschule, dass ein Studiengang auf Englisch unterrichtet wird und ohne die Nennung des konkreten Sprachniveaus von mindestens GeR-Niveau C1 oder höher, reicht für eine Ausnahme nicht aus. Von dieser Regelung gibt es keinerlei Ausnahmen!

Sie können sich zunächst ohnen einen Sprachnachweis bewerben. Der Nachweis über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache ist bei Einschreibung für ein Wintersemester bis zum 30.9. gegenüber der Sozialwissenschaftlichen Fakultät zu erbringen. Der Nachweis ist Immatrikulationsvoraussetzung. Eine bedingte Einschreibung findet nicht statt.
Wenn Sie für Ihr Studium in Deutschland ein Visum beantragen müssen, beachten Sie bitte, dass der Sprachnachweis für das Englische schon im Rahmen der Beantragung eines Visums von den konsularischen Stellen gefordert werden kann.