International anerkannte Tests
Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nicht Englisch ist, müssen englische Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis sehr guter Englischkenntnisse ist durch standardisierte oder akkreditierte Zertifikate zu erbringen. Diese sollten mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats (CEFR) entsprechen:
a) UNIcert®: mind. Zertifikat UNIcert® III;
b) NULTE-Zertifikate: mind. Niveau C1;
c) Cambridge English Scale: mind. 180 Punkte;
d) IELTS: Mindestens Band 7,0, wobei das Niveau für die Kompetenzen Lesen und Schreiben jeweils nicht unter 6,5 liegen darf;
e) „Test of English as a Foreign Language, internet-based test” (TOEFL iBT): mind. 93 Punkte;
f) Global Scale of English (Pearson Academic): mind. 76 Punkte.
g) ein anderes qualitätsgesichertes Zertifikat der Stufe C1 des GeR.
Der erfolgreiche Abschluss einer Prüfung (a-f) darf nicht mehr als zwei Jahre vor dem Datum des Zulassungsantrags liegen.
Ein Nachweis über sehr gute Englischkenntnisse kann auch erbracht werden durch:
a. einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs, in dem Englischkenntnisse auf dem CEFR-Niveau C1 oder höher als anerkanntes Kompetenzziel im Diploma Supplement innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Datum Ihres Zulassungsantrags angegeben sind oder
b. eine mindestens vierjährige englischsprachige Sekundarschulausbildung (einschließlich Sekundarstufe) sowie ein einschlägiges Bachelor-Studium in englischer Sprache, die beide in einem Land absolviert wurden, in dem Englisch Landessprache ist. Geeignete Nachweise sind Schulzeugnisse, Studienordnungen und Bestätigungen der Schulleitung, der Fakultät oder des Rektorats der Universität. Der Bachelor-Abschluss darf zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht älter als zwei Jahre sein. Ausgenommen von der zeitlichen Beschränkung sind Bewerber, die seit Abschluss des Bachelorstudiums ihren ständigen Wohnsitz in einem überwiegend englischsprachigen Land haben (Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Barbados, Belize, Kanada, Dominikanische Republik, Grenada, Guyana, Jamaika, Neuseeland, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Vereinigte Staaten von Amerika inkl. Puerto Rico, Vereinigtes Königreich von Großbritannien inkl. Nordirland). Der Auswahlausschuss kann Ausnahmen von der Zweijahresfrist gewähren, wenn die Bewerber nachweisen können, dass sie in der Zwischenzeit kontinuierliche Sprachkontakte auf hohem akademischen Niveau hatten.
Der Nachweis sehr guter englischer Sprachkenntnisse muss bei der Einschreibung zum Wintersemester bis zum 30.09. und bei der Einschreibung zum Sommersemester bis zum 31.03. bei der Philosophischen Fakultät vorliegen; dieser Nachweis ist Voraussetzung für die Immatrikulation; eine bedingte Immatrikulation findet nicht statt.