Presseinformation: Vollständige Entlastung vom Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Nr. 235/2003 - 16.10.2003
Dokumentation im Fall eines Neurodermitis-Patienten entspricht internationalen Gepflogenheiten
(pug) In dritter und letzter Instanz hat die Untersuchungskommission der Georg-August-Universität Göttingen Wissenschaftler des Bereichs Humanmedizin, die im Jahr 2001 den Verlauf der klinischen Behandlung eines Neurodermitis-Patienten mit Hilfe einer sogenannten “Blutreinigungssäule” (Apherese) veröffentlicht hatten, vom Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens vollständig entlastet. Die fünfköpfige Untersuchungskommission unter Vorsitz des Göttinger Landgerichtspräsidenten Dr. Peter Götz von Olenhusen kam zu dem Schluß, dass die in einem kurzen Fachbeitrag und mit einem Poster im Rahmen einer Tagung vorgestellte akute Intervention bei dem schwer erkrankten Patienten des Göttinger Klinikums korrekt und für diese Form einer ersten Skizzierung des Krankeitsverlaufs vollkommen ausreichend und internationalen Gepflogenheiten entsprechend dokumentiert worden sei.
Die Kommission bestätigte damit Urteile der Ombudsgremien auf Fakultäts- und auf Universitätsebene, die in den beiden vorangegangenen Instanzen ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen waren, dass mit den Veröffentlichungen der beteiligten Wissenschaftler der Abteilungen Nephrologie und Rheumatologie sowie Dermatologie und Venerologie kein Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis vorliege. Die Untersuchungskommission, die nach einem Widerspruch gegen die vorherigen Entscheidungen einberufen wurde, ging in ihrer Entlastung der Mediziner deutlich über die bisherigen Bewertungen hinaus. So nahm sie die Auflage der Ombudsgremien an die Autoren zurück, einen ergänzenden Fachbeitrag zur Herstellung wissenschaftlicher Transparenz zu publizieren. Ebenso stellte die Kommision fest, die Behauptung der Autoren, ihre Untersuchung zeige erstmalig einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Apherese-Behandlung und der Besserung der klinischen Symptomatik eines schwerkranken Patienten mit atopischer Dermatitis, bestehe zu Recht. Vorwürfe, frühere Untersuchungen aus Japan seien bereits zu ähnlichen Ergebnissen gekommen, erklärte die Kommission für nicht haltbar.
Der Teilvorwurf gegen den Hauptautor, er habe die Koautoren vor der Veröffentlichung des Posters und des Abstracts nicht rechtzeitig informiert, wurde von der Kommission als berechtigt angesehen. Es handele sich aber im konkreten Fall um kein grob fahrlässiges wissenschaftliches Fehlverhalten, da es sich bei beiden Dokumentationen um Veröffentlichungen mit eindeutig vorläufigem Charakter und nicht um Veröffentlichungen in begutachtenden Fachorganen handele. Abschließend empfiehlt die Untersuchungskommission dem Präsidenten der Universität, dass in der Medizinischen Fakultät in geeigneter Weise dafür Sorge getragen wird, dass vor Einreichung einer Veröffentlichung sämtliche Autoren und Co-Autoren durch ihre Unterschrift ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Veröffentlichung erklären.