6 Kategorien der Nutzungserlaubnis in Stud.IP

Um rechtliche Inanspruchnahme zu vermeiden, ist es wichtig, dass im Lernportal Stud.IP alle Materialien urheberrechtlich gekennzeichnet sind. Beim Hochladen (Upload) einer Datei im Stud.IP werden Sie gefragt, welche Form der Nutzungserlaubnis für die Datei vorliegt. Hierzu bieten wir Ihnen 6 Kategorien an.

Ungeklärte Lizenz

Bitte wählen Sie eine der angebotenen Lizenzkategorien für das hochgeladene Material aus.

Bitte beachten Sie:
  • Mit der Option "Ungeklärte Lizenz" sagen Sie, dass Sie die Lizenz zu einem späteren Zeitpunkt nachtragen werden.
  • Ihre Angaben sind jederzeit änderbar.
Wenn Sie Hilfe bei der korrekten Zuordnung der Lizenzen benötigen, klicken Sie bitte hier .

Selbst erstelltes Material

Selbst erstellte Materialien dürfen Sie ohne Einschränkungen zugänglich machen, wenn Sie die ausschießlichen Verwertungsrechte nicht an einen Verlag abgetreten haben.

Typische Beispiele sind selbst verfasste:
  • Präsentationsfolien, auch mit Text- und Bildzitaten aus fremden Quellen
  • Übungsaufgaben, Musterlösungen
  • Computer-Programme
  • Literaturlisten, Seminarpläne
  • Vorlesungsskripte
Wichtig ist die Beachtung des Zitatrechtes: Wenn Sie Teile fremder Quellen übernehmen, ist dies nur zulässig, solange diese Teile mit der Quelle gekennzeichnet werden und Gegenstand einer kritischen Auseinandersetzung mit den Inhalten sind. Hilfe zum Zitatrecht finden Sie hier.

Findet keine kritische Auseinandersetzung statt, prüfen Sie bitte, ob für die verwendeten Teile die Bedingungen unter "Materialien gem. § 60a UrhG ohne Schriftwerke" oder „Publizierte Texte ohne erworbene Lizenz oder gesonderte Erlaubnis“ erfüllt sind.

Werk mit freier Lizenz

Werke, die unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, d.h. deren Weitergabe und zumeist auch Veränderung ohne Lizenzkosten gestattet ist, dürfen Sie für den Unterricht zugänglich machen.

Typische Beispiele sind:
  • Open-Access-Publikationen
  • Open Educational Resources (OER)
  • Werke unter Creative-Commons-Lizenzen (z.B. Wikipedia-Inhalte)
Achtung: Vergewissern Sie sich im Einzelfall, welche Einschränkungen für die Verbreitung und Veränderung der jeweiligen Lizenz gelten und geben Sie immer die Quelle in der vom Autor gewünschten Form an.

Nutzungserlaubnis oder Lizenz liegt vor

Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Werke zugänglich machen wollen und keine der anderen Kategorien passt, benötigen Sie eine Erlaubnis oder kostenpflichtige Lizenz des Inhabers der Verwertungsrechte. Das ist bei publizierten Werken meist der Verlag, bei nicht publizierten Werken der Autor.

Typische Beispiele sind:
  • Zustimmung von Kollegen oder Studierenden zur Weitergabe von Skripten, Seminararbeiten, Referatsfolien
  • Zustimmung eines Verlages zur Nutzung von Werkteilen für die Lehre
  • Erlaubnis des Verlags zur Nutzung eigener publizierter Werke für die Lehre
  • Erworbene Lizenz für die Weitergabe in Lehrveranstaltung (eine einzelne erworbene Kopie reicht nicht aus!)
Hinweis: Ist die Nutzungserlaubnis auf die Teilnehmenden einer Veranstaltung begrenzt, laden Sie die Datei bitte erst hoch, wenn die Stud.IP- Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist.

Achtung: Einige Campus- oder Nationallizenzen erlauben es nicht, dass Sie ein Werk erneut hochladen und somit selbst verbreiten. Verlinken Sie daher besser direkt auf das Angebot. Eine Anleitung finden Sie hier.

Materialien gem. § 60a UrhG ohne Schriftwerke

Urheberrechtlich geschützte Werke, die keine Texte sind – wie z.B. Abbildungen, Fotos, Filme oder Noteneditionen – dürfen Sie auch ohne gesonderte Lizenz oder Erlaubnis für die Lehre hochladen:

Dies umfasst
  • Die vollständige Bereitstellung kleiner Werke wie
    • Filme und Musiktitel mit weniger als 5 Minuten Länge
    • einzelne Bilder oder Abbildungen
    • Noteneditionen mit weniger als 6 Seiten
  • Die teilweise Bereitstellung von maximal 15% eines größeren Werkes wie längere:
    • Filme und Musiktitel
    • Bildbände
    • Notenedition
wenn gilt
  • Das Werk dient der Veranschaulichung im Rahmen der Lehrveranstaltung
  • Der Teilnehmerkreis ist abgeschlossen (die Datei kann erst heruntergeladen werden, wenn der Zugang zur Stud.IP-Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist)
Hinweis: Die Datei kann erst heruntergeladen werden, wenn der Zugang zur Stud.IP-Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist.

Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Erlaubnissen des § 60a UrhG; die notwendige Vergütung erfolgt pauschal.

Publizierte Texte ohne erworbene Lizenz oder gesonderte Erlaubnis

Veröffentlichte Texte, für die keine Lizenz erworben wurde und für die keine gesonderte Erlaubnis vorliegt und die nach § 60a UrhG zugänglich gemacht werden sollen.

Hierzu gehören:
  • Teile von Werken (< 15%) z.B. aus Büchern oder Magazinen aus fremder Autorenschaft oder
  • ganze Beiträge aus wissenschaftlichen
  • Zeitschriften und Fachzeitschriften kleine Werke (< 25 Seiten) oder
  • vergriffene Bücher (dürfen ganz verwendet werden)
für die gilt:
  • wurden nach 1921 veröffentlicht,
  • es liegt keine gesonderte vertragliche Lizenzvereinbarung von vor dem 1.3.2018 vor
Beispiele:
  • Aufsätze, die weniger als 25 Seiten umfassen.
  • einzelne Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften und Fachzeitschriften
  • Auszüge aus Publikationen und Büchern (< 15%)
  • eigene, bereits anderweitig veröffentlichte Werke ohne passende Lizenz sind wie Werke aus fremder Autorenschaft zu behandeln
Wichtig: Artikel aus Zeitungen oder Publikumszeitschriften dürfen seit dem 1.3.2018 nicht mehr vollständig genutzt werden, sondern wie andere Werke auch, nur zu 15%.

Immer gilt:
  • Das Werk muss der Veranschaulichung im Rahmen der Lehrveranstaltung dienen
  • Der Teilnehmerkreis muss abgeschlossen sein (die Datei kann erst heruntergeladen werden, wenn der Zugang zur Stud.IP-Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist)
Hinweis: Die Datei kann erst heruntergeladen werden, wenn der Zugang zur Stud.IP-Veranstaltung durch ein passendes Anmeldeverfahren geschlossen ist.

Hintergrund: Die Bereitstellung erfolgt unter den Erlaubnissen des § 60a UrhG; die notwendige Vergütung erfolgt pauschal.