Wie wird die "fachliche Einschlägigkeit" des Vorstudiums festgestellt?
Voraussetzung der fachlichen Einschlägigkeit des Vorstudiums ist der Nachweis von Leistungen im Fach Psychologie im Umfang von wenigstens 101 Anrechnungspunkte, darunter
- mindestens 82 Anrechnungspunkte durch Nachweis von Leistungen in „Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ im Umfang von mindestens 25 Anrechnungspunkten in folgenden Bereichen:
- "Allgemeine Psychologie"
- "Differentielle Psychologie"
- "Entwicklungspsychologie"
- "Sozialpsychologie"
- "Biologische Psychologie"
- "Kognitiv-affektive Neurowissenschaften"
- Nachweis von Leistungen in "Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" im Umfang von mindestens 4 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" im Umfang von mindestens 4 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten" im Umfang von mindestens 2 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Klinischer Psychologie: Störungslehre" im Umfang von mindestens 8 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Psychologischer Diagnostik" im Umfang von mindestens 12 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Allgemeiner Verfahrenslehre der Psychotherapie" im Umfang von mindestens 8 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in "Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns" im Umfang von mindestens 2 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen im Bereich "Wissenschaftliche Methodenlehre" im Umfang von mindestens 15 Anrechnungspunkten;
- Nachweis von Leistungen in „Berufsethik und Berufsrecht“ im Umfang von mindestens 2 Anrechnungspunkten;
- mindestens 19 Anrechnungspunkte durch berufspraktische Einsätze wie folgt:
- Nachweis von Leistungen im "Forschungsorientierten Praktikum I - Grundlagen der Forschung" im Sinne von § 13 PsychThApprO im Umfang von mindestens 6 Anrechnungspunkten;
- Nachweis eines "Orientierungspraktikums" im Sinne von § 14 PsychThApprO im Umfang von mindestens 5 Anrechnungspunkten;
- Nachweis einer "Berufsqualifizierenden Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie" im Sinne von § 15 PsychThApprO im Umfang von mindestens 8 Anrechnungspunkten;
Ausländische Noten werden nach der Bayerischen Formel umgerechnet.