Exportkontrolle an der Universität Göttingen
Die Universität Göttingen ist in Forschung, Lehre und Kooperationen weltweit aktiv. Internationale Projekte, Dienstreisen, Technologietransfers oder die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern können dabei den Regelungen der Exportkontrolle unterliegen.
Im Rahmen ihrer Tätigkeitsbereiche nimmt die Universität Göttingen damit am Außenwirtschaftsverkehr teil, der zwar grundsätzlich frei, jedoch zum Schutz der Völkergemeinschaft vor Menschenrechtsverletzungen, Proliferation und Terrorismus durch staatliche Eingriffe beschränkt ist.
Grundlage sind das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), die EU-Dual-Use-Verordnung (VO (EU) 2021/821) sowie internationale Embargoregelungen, einschließlich des US-(Re-)Exportrechts mit seinem extraterritorialen Geltungsanspruch.
Die Universität Göttingen ist, wie jede wissenschaftliche Einrichtung, gesetzlich verpflichtet, diese Vorschriften einzuhalten. Weder die Wissenschaftsfreiheit noch eine Zivilklausel entbinden von der Beachtung des Exportkontrollrechts. Ziel ist nicht die Einschränkung der Forschung, Lehre und Kooperationen, sondern die Verhinderung ihres Missbrauchs.
Verstöße können erhebliche Folgen haben, von Reputationsschäden bis zu straf- und bußgeldrechtlichen Konsequenzen für verantwortliche Personen.
1. Wer? – Prüfung personenbezogener Sanktionen
Zunächst ist zu prüfen, ob Personen oder Organisationen auf einer Sanktionsliste stehen. Maßgeblich sind die EU-Konsolidierte Liste, die Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis) sowie die EU Sanctions Map.
→ Informationen: BAFA – Embargos & weitere Maßnahmen
2. Was? – Prüfung der Güter und Dienstleistungen
In diesem Punkt ist zu klären, ob das betroffene Gut oder die zu erbringende Leistung als sensibel gilt. Dazu zählen insbesondere:
- Dual-Use-Güter (zivil und militärisch verwendbar)
- Rüstungsgüter, Waffen und Munition
- Technische Unterstützung (z. B. Entwicklung, Wartung, Ausbildung oder Beratung)
Diese sind in der nationalen Ausfuhrliste und der EU-Güterliste aufgeführt.
→ Informationen: BAFA – Güterlisten
3. Wohin? – Prüfung des Bestimmungslandes
Bestimmte Länder unterliegen Total-, Teil- oder Waffenembargos. Der Außenwirtschaftsverkehr kann daher beschränkt oder untersagt sein.
→ Übersicht: BAFA – Länderembargos
4. Wozu? – Prüfung des Verwendungszwecks
Selbst nicht gelistete Güter können genehmigungspflichtig sein, wenn sie für sensible oder militärische Zwecke verwendet werden sollen (sog. Catch-all-Vorschrift). Eine Genehmigung ist erforderlich, sobald von einer solchen Verwendung Kenntnis erlangt oder vom BAFA entsprechend informiert wurden.