Akademische Rätinnen und Räte
Für die Akademischen Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit sind die Regelungen des § 31 Abs. 3 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) sowie die Ordnung über die Einstellung und Evaluation von Akademischen Rätinnen und Räten auf Zeit maßgebend. Eine Ernennung kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn vor der beabsichtigten Einstellung eine Beschäftigung von weniger als zwei Jahre nach der Promotion vorliegt. Die Ernennung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Das Beamtenverhältnis kann bei positiver Evaluierung einmal um drei Jahre verlängert werden. Das Lehrdeputat beträgt 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS).
Beamtinnen und Beamte in der Laufbahn der Akademischen Räte auf Dauer können aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht mehr neu in das Beamtenverhältnis berufen werden. Es ist allenfalls möglich, bereits an anderen Universitäten vorhandene Beamtinnen und Beamte in dieser Laufbahn im Wege der Versetzung an die Universität Göttingen zu übernehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 4 NHG). Das Lehrdeputat beträgt für diesen Personenkreis grundsätzlich 10 LVS. Im Einzelfall werden diese in der „Festlegung der Amtsaufgaben“ individuell festgesetzt.