In publica commoda

Haltung von Versuchstieren

Wer Wirbeltiere zu tierexperimentellen Zwecken in Forschung oder Lehre züchten oder, auch zum Zwecke der Abgabe dieser Tiere an Dritte, halten will, benötigt, BEVOR er diese Tiere züchtet und hält, eine Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß §11 Tierschutzgesetz.

Folgende Zwecke lösen die Erlaubnispflicht aus:

  • Tötung für wissenschaftliche Zwecke
  • Organ- oder Gewebeentnahmen nach §6 Abs.1 S.2 Nr.4
  • Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung
  • Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung, Vermehrung von Stoffen, Produkten, Organismen
  • Tierversuche nach §7 Abs.1


Um eine sog. §11 Erlaubnis zu erhalten, muss zunächst bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden. Zuständige Behörde für die UGOE ist das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).

Im Antrag sind u.a. detaillierte Angaben zu machen über:

  • Räume und Einrichtungen (Grundriss)
  • Qualifikation der verantwortlichen Person (Sachkundenachweis)
  • Tierart sowie Bestand (momentan und zukünftig)





Für die Haltung sowie die Zucht von Versuchstieren sind spezifische Kenntnisse erforderlich, deshalb darf nicht jeder Versuchstiere halten oder züchten. Auch die Räume und Einrichtungen müssen besondere Anforderungen erfüllen.

Fachgesellschaften wie die GV-SOLAS, die TVT haben z.B. zum Thema Sachkunde entsprechende Stellungnahmen bzw. Empfehlungen abgegeben. Die Behörde kann die §11 Erlaubnis befristen oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilen.

Erst wenn die §11 Erlaubnis von der zuständigen Behörde in Schriftform vorliegt, darf mit dem Halten oder Züchten begonnen werden.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §11 TierSchG ist im Vorfeld mit der Tierschutzbeauftragten der UGOE zu besprechen.