Zensurfreiheit der jungen Georgia Augusta
Die Georg-August-Universität Göttingen steht in der Tradition der Aufklärung. Eine Besonderheit ihrer Verfassung ist die im Gründungsprivileg vom 7. Dezember 1736 erstmals festgeschriebene Zensurfreiheit, nach der die akademischen Lehrer der Georgia Augusta „zu ewigen Zeiten vollkommene und unbeschränkte Freyheit, Befugniss und Recht haben sollen, öffentlich und besonders zu lehren“. Zwar besaß auch bereits die Universität Halle (gegründet 1694) ein ähnliches Privileg, dieses galt aber nur für die Ordinarien. Die Garantie der Lehrfreiheit für alle Professoren bedeutete demgegenüber einen beträchtlichen Fortschritt, gab der absolutistische Staat damit doch eines seiner Kontrollinstrumente aus der Hand.
Im Aufbau der Georgia Augusta spiegelte sich die Zensurfreiheit darin, dass die Theologische Fakultät, die andernorts den übrigen drei Fakultäten übergeordnet war, in Göttingen diesen Vorrang einbüßte. Diese Freiheit bedeutete für die Göttinger Dozenten zugleich einen erheblichen Zuwachs an Verantwortung, hatten sie ihre Lehre doch von nun an persönlich vor der wissenschaftlichen Öffentlichkeit und der Gesellschaft im weiteren Sinne zu vertreten. Das Göttinger Privileg war ein bedeutender Schritt auf dem Weg zu unserer heutigen umfassenden Lehr- und Forschungsfreiheit mit der damit verbundenen Verantwortung der Wissenschaftler.
Es müssen allerdings Zweifel erlaubt sein, ob Gerlach Adolph Freiherr von Münchhausen, der eigentliche Gründer der Universität, bereits eine Zensurfreiheit im heutigen Verständnis im Sinn hatte. Zudem übten sich die Professoren in einer strikt beachteten Selbstzensur, um sich nicht den – allen Privilegien zum Trotz – drohenden Unwillen der Geheimen Räte in Hannover zuzuziehen. Überdies amtierten sie selbst nach den ausdrücklichen Bestimmungen des Gründungsprivilegs als Zensoren für alle nichtuniversitären Druckerzeugnisse in Göttingen: „Die Akademie [d. h. die Universität] soll darauf sehen, dass nichts die Druckpressen verlässt, was nicht ihrer Zensur unterlag. Aber auch die Professoren, fremder Zensur nicht unterworfen, sollen um so sorgfältiger geziemend darauf achten, dass sie nichts ins Volk bringen, wofür sie dem Geheimen Rat des Erlauchten Königs keine Rechenschaft ablegen können.“ Disputationen, Programme und andere Universitätsschriften mussten dem Sekretär des geheimen Ratskollegiums eingereicht werden. Auch gab es immer wieder Kompetenzstreitigkeiten der Professoren untereinander und Eingriffe der Regierung in den Lehr- und Forschungsbetrieb.
(Bearbeitete Zusammenfassung aus: Hunger, Ulrich: Die Georgia Augusta als hannoversche Landesuniversität. Von der Gründung bis zum Ende des Königreichs, in: Böhme, Ernst u. Vierhaus, Rudolf (Hg.): Göttingen. Geschichte einer Universitätsstadt Bd. 2: Vom Dreißigjährigen Krieg bis zum Anschluss an Preußen. Der Wiederaufstieg als Universitätsstadt (1648-1866), Göttingen 2002, S. 139-213, hier 148ff.)