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Press release: Oberverwaltungsgericht: Personelle Überleitung in den Dienst der Stiftung war zulässig
Nr. 334/2007 - 06.12.2007
Drei Fälle exemplarisch verhandelt: Professorenklagen abgewiesen – Berufung der Universität erfolgreich
(pug) Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Klagen von drei Professoren der Georgia Augusta gegen ihre Überleitung in ein Beamtenverhältnis mit der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts abgewiesen. Danach hat es – der Rechtsauffassung der Universität entsprechend – eine tragfähige Rechtsgrundlage für die personelle Überleitung gegeben. Die Übernahme der beamteten Professoren aus dem unmittelbaren Landesdienst in den Dienst der Trägerstiftung im Jahr 2003 war damit zulässig. Mit der Entscheidung des OVG vom gestrigen Mittwoch (5. Dezember 2007) wurden die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Göttingen vom März vergangenen Jahres aufgehoben. Eine schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht Leipzig zugelassen.
Die Universität Göttingen befindet sich seit 1. Januar 2003 in der Trägerschaft einer Stiftung Öffentlichen Rechts. Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) ist die Trägerstiftung Dienstherr der Beamten. Diese sind daher mit einer zu Beginn des Jahres 2003 erlassenen Überleitungsverfügung der Stiftung aus dem Landesdienst in den Dienst der Stiftung überführt worden. 15 Professoren der Universität Göttingen, darunter acht Hochschullehrer der Universitätsmedizin, hatten dagegen Widerspruch eingelegt und gegen das neue Dienstverhältnis im Zuge der Stiftungsgründung Klage erhoben. Drei Verfahren wurden im März 2006 vor dem Verwaltungsgericht Göttingen exemplarisch verhandelt; die erste Instanz ging zugunsten der Kläger aus. Die Berufung der Universität Göttingen war erfolgreich: Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat die Klagen in zweiter Instanz abgewiesen. Vor dem OVG waren am gestrigen Mittwoch auch der Fall eines Lüneburger Bibliotheksbeamten und eines Hildesheimer Professors verhandelt worden. In Lüneburg und Hildesheim hatten die Trägerstiftungen bereits in erster Instanz gewonnen.