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Press release: Heilverfahren im Fall eines Neurodermitis-Patienten unzureichend dokumentiert
Nr. 261/2002 - 02.10.2002
Ombudsgremium empfiehlt korrigierte Veröffentlichung der Behandlungsergebnisse
(pug) Der in einem kurzen Beitrag in einer Fachzeitschrift und mit einem Poster im Rahmen einer Tagung im Jahr 2001 veröffentlichte klinische Heilerfolg an einem Neurodermitis-Patienten des Göttinger Universitätsklinikums mit Hilfe einer so genannten „Blutreinigungssäule“ (Apherese) ist in diesen beiden Publikationen unzureichend dokumentiert worden, die mangelhafte Datenlage lässt eine eindeutige Bewertung des Behandlungserfolges nicht zu. Zu diesem Ergebnis kommt das Ombudsgremium der Medizinischen Fakultät der Universität Göttingen in einem jetzt abgeschlossenen Verfahren zur Prüfung möglichen wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Abstracts in einem schweizerischen Journal. Das Ombudsgremium empfiehlt den beteiligten Wissenschaftlern der Nephrologischen Abteilung (Nierenheilkunde) und der Dermatologischen Abteilung des Universitätsklinikums, einen korrigierten und ergänzten Fachbeitrag zu publizieren, um wissenschaftliche Transparenz herzustellen.
In seinem Abschlussbericht sieht das Gremium die Ursache für die unausgewogene Beschreibung des Krankeitsverlaufs in dem kritisierten Abstract vor allem in der mangelnden Kommunikation zwischen den an der Therapie des Patienten beteiligten unterschiedlichen Abteilungen. Insbesondere dermatologische Parameter seien unzureichend in die Publikation einbezogen worden. Das sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass der Erstautor versäumt habe, den Co-Autoren aus der Dermatologie das Abstract vor der Einreichung vorzulegen. Ebenfalls kritisiert wurde die mangelhafte inhaltliche Abstimmung des auf einem Nephrologenkongress vorgestellten Posters. Das Ombudsgremium wertete jedoch: „Dieses Verhalten wird als nicht bewußt und nicht grob fahrlässig eingeschätzt.“
Zurückgewiesen hat das Ombudsgremium den in diesem Zusammenhang ebenfalls von Göttinger Fachkollegen erhobenen Vorwurf, die Anwendung des Heilverfahrens mit Hilfe einer „Blutreinigungssäule“ sei nicht erstmalig, sondern bereits früher veröffentlicht worden. Derartige Publikationen, die die Anwendung des eingesetzten Verfahrens zur Therapie einer Neurodermitis zum Gegenstand haben, hätten nicht vorgelegt werden können. Auch der Vorwurf, der Neurodermitis-Patient sei zum Zeitpunkt der Therapie nicht als schwer erkrankt einzuschätzen gewesen, ist nach Ansicht des Gremiums nicht aufrecht zu erhalten. Unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt des Beginns der Apheresetherapie im März 2001 ein schwerer Schub der Erkrankung vorgelegen habe, handele es sich hier um einen chronisch schwerkranken Patienten. Das Gremium erklärte zu in der Presse erhobenen Vorwürfen, den Ärzten, die die Beanstandung von Abstract und Poster zuerst formuliert hätten, seien Nachteile entstanden: „Wir haben derartige Dinge nicht festgestellt.“