Reduzierung/Flexibilisierung der Arbeitszeit
- Bei einem länger als 6 Monate bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein Rechtsanspruch auf Teilzeit bzw. Reduzierung der Arbeitszeit, wenn ein Kind unter 18 Jahren betreut werden muss. Ein Antrag kann nur bei dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden.
- Teilzeit bzw. Reduzierung sowie die Wiederaufstockung der Arbeitszeit können grundsätzlich alle Angestellten und Beamt*innen, auch Führungskräfte beantragen.
Nur bei den nach WissZeitVG § 2 Abs. 1 befristeten Beschäftigten (Befristung zur Qualifizierung) besteht der Anspruch, den Vertrag um die reduzierte Zeit zu verlängern. - Da es grundsätzlich mehrere rechtliche Grundlagen für die Verringerung der Arbeitszeit gibt, verweisen Sie Ihre Mitarbeitenden an die Personalabteilung, die zu den unterschiedlichen Möglichkeiten berät.
- Ermöglichen Sie Flexibilität. Nach einer familienbedingten Unterbrechung stehen Mitarbeiter*innen vor der Herausforderung, Wissenschaft/Beruf und Familie miteinander in Einklang zu bringen und Arbeitszeit und Kinderbetreuung aufeinander abzustimmen. Unzureichende Öffnungszeiten von Kindertagesstätten, häufige Erkältungserkrankungen sowie das Schulsystem stellen Eltern vor große Herausforderungen. Zudem sind Kinder sehr unterschiedlich und ihre Bedürfnisse können sich schnell ändern.
- Als Führungskraft können Sie Ihre Mitarbeiter*innen unterstützen, indem Sie Teilzeit oder – sofern dies in Ihrem Bereich möglich ist –, auch Telearbeit, anbieten. Teilzeit muss nicht immer eine Halbierung der wöchentlichen Arbeitszeit bedeuten – Mitarbeiter*innen mit familiären Verpflichtungen unterstützt es häufig schon, ihre Arbeitszeit um wenige Stunden zu reduzieren.
- Lassen Sie Mitarbeiter*innen über die Verteilung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit mitbestimmen.
- Die Ausschöpfung des Gleitzeitrahmens und die Nutzung des Arbeitszeitkontos, in Form von Plus- und Minusstunden, erlaubt es Beschäftigten mit Vereinbarkeitsverpflichtungen, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten. Dies ist für Wissenschaftler*innen ebenso wie Beschäftigte in Verwaltung, Technik und Wissenschaftsmanagement hilfreich. Im wissenschaftlichen Dienst gilt zudem die Vertrauensarbeitszeit.