Familienpflegezeit für Beamt*innen
Beamt*innen können für die Pflege von nahen (minderjährigen) Angehörigen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit bewilligt bekommen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Pflegebedürftigkeit ist durch ein ärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
Die Familienpflegezeit wird für längstens 48 Monate bewilligt und gliedert sich in zwei gleich lange, jeweils zusammenhängende und unmittelbar aufeinanderfolgende Zeiträume (Pflegephase und Nachpflegephase). Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit ist für die Pflegephase auf mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit und für die Nachpflegephase auf mindestens den für die Beamtin oder den Beamten vor der Pflegephase geltenden Umfang festzusetzen.
Ansprechperson ist die*der zuständige Sachbearbeiter*in der Personalabteilung.