Elternzeitanspruch
Elternzeit ist ein Zeitraum unbezahlter Freistellung von der Arbeit für max. 3 Kalenderjahre nach der Geburt eines Kindes. Auf diese Freistellung haben alle Arbeitnehmer*innen einen Rechtsanspruch. In der Regel wird Elternzeit vor dem 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen, Teile davon können aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag (in diesem Fall nur max. 24 Monate) genommen werden. Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt die alte Elternzeitregelung, die vorsieht, dass die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes auf max. 12 Monate begrenzt ist. Besondere Regelungen gelten für Beamt*innen, die ebenfalls in der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) festgehalten sind.
Elternzeit steht jedem Elternteil zu.
Der Beginn und das Ende der Elternzeit sind frei wählbar. Eine Einteilung in bis zu drei Zeitabschnitte (bei Kindern vor dem 1. Juli 2015 in bis zu zwei Zeitabschnitte) ist ebenfalls möglich. Eltern können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche weiterarbeiten.