In publica commoda

Urlaubsansprüche

Fehlzeiten, die aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote entstehen, gelten als Beschäftigungszeiten. Es entstehen in dieser Zeit auch Urlaubsansprüche – eine Kürzung des Urlaubs aufgrund mutterschutzrechtlicher Fehlzeiten erfolgt nicht.
Hat die Arbeitnehmerin bzw. Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig angetreten, ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren (Regelung aus § 17 BEEG).