Verlängerung befristeter Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich aufgrund von Mutterschutz und Elternzeit nicht automatisch.
Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit einem befristeten Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) (Befristung mit dem Ziel der Qualifizierung) haben Anspruch auf eine Vertragsverlängerung. Der Arbeitsvertrag verlängert sich im Einverständnis mit der*dem Beschäftigten um die Zeiten der Inanspruchnahme von Mutterschutz und Elternzeit in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht oder verringert erfolgt ist. Zusätzlich besteht die Möglichkeit die zulässige Befristungsdauer bei Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um bis zu 2 Jahre zu verlängern, wenn dies von Ihrer Fakultät/Einrichtung beantragt wird.
Beschäftigte, die nach WissZeitVG § 2 Abs. 2 (Drittmittelfinanzierung, z.B. BMBF) oder nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) angestellt sind, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung.
Für das verbeamtete wissenschaftliche Personal kann gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 NHG das Beamtenverhältnisses auf Zeit verlängert werden. Die Verlängerung kann im Umfang der Elternzeit bzw. des Beschäftigungsverbotes erfolgen, jedoch maximal jeweils für zwei Jahre, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.