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FAQs - Häufig gestellte Fragen zu inklusiver Schreibweise

Hier finden Sie Antworten auf einige Fragen, die häufig zu inklusiver Schreibweise gestellt werden.
Haben Sie weitere Fragen? Senden Sie diese an inklusiv.schreiben@uni-goettingen.de.

Oft wird gegen inklusive Sprache vorgebracht, sie sei „kompliziert“ und „schwer verständlich“. Mehrere Studien wiederlegen diese Befürchtung: So lasen Proband*innen etwa Packungsbeilagen von Medikamenten (Braun et al. 2007), Schulbuchtexte (Pöschko/ Prieler 2018) und Verträge (Friedrich/ Heise 2019), die in unterschiedlicher Weise geschlechterreflektierend formuliert waren.
In keiner dieser Studien wurden negative Auswirkungen inklusiver Sprache auf Erinnerungsleistung oder Leseverständnis nachgewiesen.

Ja. Es ist nachgewiesen, dass Formulierungen, die nicht im generischen Maskulinum formuliert sind, die gedankliche Repräsentation von Personen, die keine Männer sind, erleichtern, d.h. erst dadurch auch andere Personen "mitgedacht" werden (u.a. Braun et al. [1998] 2009, Stahlberg/ Sczesny [2001] 2006, Gygax et al. 2008).
Kinder halten unabhängig von ihrem Geschlecht Berufe für leichter erreichbar, wenn die Berufsbezeichnungen in männlicher und weiblicher Form ausgeschrieben werden (Vervecken/ Hannover 2015).

Hinweis: Gerade in Berufen mit Nachwuchsschwierigkeiten könnte eine konsequente Nutzung auch weiblicher bzw. inklusiver Formen dazu beitragen, dass sich mehr Kinder und Jugendliche vorstellen können, diese Berufe zu ergreifen und darin erfolgreich zu sein.

Nein. Die Gleichwertigkeit aller Menschen und ein Benachteiligungsverbot, u.a. in Bezug auf das Geschlecht, sind im Grundgesetz (GG) fest verankert (Art. 3 GG).
Eine gesetzliche Verankerung ist jedoch nicht dasselbe wie eine tatsächliche Umsetzung. Dass es z.B. nach wie vor Ungleichbehandlung, z.B. Entgeltungleichheit, gibt, ist nachgewiesen (Antidiskriminierungsstelle des Bundes 2018).
Und so steht in Art. 3 Abs. 2 GG nicht nur: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt“ sondern auch: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“ (ebd.).

Nein. Inklusive Scheibweise bedeutet, dass alle Menschen unabhängig von Geschlecht in möglichst gleichberechtigter Form schriftlich repräsentiert werden. Sie bedeutet nicht, dass Männer abgewertet werden.

Die Wichtigkeit zeigen verschiedene Studien, so bspw. dass die „Wahl der Sprachform bei Personenbezeichnungen im Deutschen auf den gedanklichen Einschluß von Frauen wirken kann“ (Braun et al. [1998] 2009: 275). Deutlich wird auch, dass eine vergleichsweise geringere mentale Repräsentanz von Frauen nicht nur beim sog. „Generischen Maskulinum" auftritt, sondern z.T. auch bei neutralen Formulierungen wie z.B. „Testperson" (siehe ebd., weitere Übersicht: Kotthoff/ Nübling 2018: 91 - 127).

Sollen Menschen bezeichnet werden, die keine Männer sind, müssen diese demnach stärker sprachlich sichtbar gemacht werden, um das „Male-as-Norm" (MAN)-Prinzip zu durchbrechen (Kotthoff/Nübling 2018: 104). Der Gebrauch des Generischen Maskulinums führt „zu einem geringeren gedanklichen Einbezug von Frauen im Vergleich zu alternativen Sprachformen wie der Beidnennung" (Stahlberg/ Sczesny [2001] 2006).

Zwar herrscht aktuell noch ein Mangel an Studien zur *-Schreibweise. Durch das ausgeschriebene „-innen" ist angesichts bisheriger Befunde jedoch nicht unwahrscheinlich, dass hierdurch Assoziationen von (auch) weiblichen Personen im Vergleich zum generischen Maskulinum und neutralen Bezeichnungen erleichtert werden. „Mit-sprechen“ und „mit-schreiben“ hat also Wirkung, „mit-meinen“ reicht nicht.

Die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter, d.h., eine inklusive Schreibweise und der Klammerzusatz (w/m/d) ist insb. bei Stellenausschreibungen von unerlässlicher Bedeutung. Fehlerhafte Ausschreibungen können zu Schadensersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen.

2017 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die deutsche Gesetzgebung eine Regelung verabschieden muss, nach der es entweder gar keine Geschlechtseinträge mehr geben darf, oder zusätzlich zu weiblich, männlich und dem Freilassen des Geschlechtseintrags eine weitere, positive Option wählbar sein muss.
Gibt es eine solche Möglichkeit nicht, verletze das Personenstandsgesetz die Rechte von Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dies gelte sowohl im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2017- 1 BvR 2019/16 -, Rn. (1-69), S.1)

„1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die geschlechtliche Identität. Es schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen.
2. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt auch Menschen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts.
3. Personen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen, werden in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwingt, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als weiblich oder männlich zulässt.“
(ebd.) Die Artikel im GG: Art. 1 GG, Art. 2 GG.

Es gibt damit schon rein rechtlich mehr als zwei Geschlechter (z.B. mehr als "Studentinnen und Studenten"). Eine inklusive Schreibweise, die alle Geschlechter anspricht, ist daher nicht nur angemessen, sondern geboten – eine sog. "Beidnennung" reicht nicht aus.

Kennen Sie die folgende Geschichte?
„Ein Vater fährt mit seinem Sohn im Auto. Sie verunglücken. Der Vater stirbt an der Unfallstelle. Der Sohn wird schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert und muss operiert werden. Ein Arzt eilt in den OP, tritt an den Operationstisch heran, auf dem der Junge liegt, wird kreidebleich und sagt: „Ich bin nicht im Stande zu operieren. Dies ist mein Sohn“ (Universität zu Köln GB 2020: 5 (pdf)).
Welches Verhältnis besteht zwischen Arzt und Kind?

Die hier oft eintretenden Irritationen zeigt, wie sehr unsere Vorstellung vom vermeintlich geschlechtsneutralen Wort „Arzt“ männlich geprägt ist. Dass es sich beim Arzt nicht um einen Mann bzw. dass es sich um die Mutter des Kindes handeln könnte, fällt vielen nicht als erstes ein. Dass das männliche Genus des Wortes „Arzt“ als „Generisches Maskulinum“ alle Geschlechter mit-meint, wird oft behauptet. Forschungsergebnisse (z.B. Kollmayer et al 2018, Braun et al [1998] 2009) – und irritierte Reaktionen auf dargestellte Geschichte – zeigen, dass dem eben oft nicht so ist.

Das „Generische Maskulinum“ bezeichnet Sprachformen, bei denen das Wortgeschlecht (Genus, z.B. „der Arzt“) als grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht derjenigen verstanden werden soll, die damit bezeichnet werden (Sexus). Unter dem Wort „Arzt“ müsste es demnach möglich sein, sich sowohl weibliche, nicht-binäre als auch männliche Menschen vorzustellen. In der deutschen Sprache gibt es keine Möglichkeit, nach einem generischen Maskulinum einen Nebensatz mit einem weiblichen Pronomen grammatikalisch korrekt weiterzuführen, z.B. „Der Arzt betritt den Raum, sie trägt ein Stethoskop.“ In der englischen Sprache ist dies hingegen durchaus möglich.

Mehrere Studien konnten nachweisen, dass eine tatsächliche Unabhängigkeit von Wortgeschlecht (Genus) und Geschlecht der Bezeichneten (Sexus) nicht gegeben ist. Männliche Bezeichnungen führen demnach häufiger dazu, dass sich Testpersonen unter den Bezeichneten Männer vorstellen – wohingegen Texte, die (auch) weibliche Bezeichnungen oder genderreflektierende Sprache nutzen, zu einer höheren Anzahl von nicht-männlichen mentalen Repräsentationen führen: Menschen stellen sich bei weiblichen Bezeichnungen z.B. eher auch Frauen vor (Stahlberg/ Sczesny [2001] 2006, Braun et al. [1998] 2009, Kotthof/ Nübling 2018).

Der Asterisk ist einfach anzuwenden: Er wird zwischen Wortstamm bzw. maskuliner Endung und femininer Endung eingefügt, z.B. bei "Mitarbeiter*innen", "Professor*in", "Kolleg*innen", "Zeug*in".
Daraus lässt sich ableiten, dass er auch bei deklinierten Wörtern entsprechend angewendet werden kann. Beim Artikel wird dann entsprechend verfahren, z.B.: "Der*die Zeug*in macht eine Aussage" oder "Die Aussage des*der Zeug*in..."
Möglich wäre beispielsweise auch: "Die Aussage der Zeugin*des Zeugen" (vgl. Usinger o.J./ geschicktgendern.de).

Hinweis: Geprüft werden kann, ob sich ein Satz mit Pluralbildung umformulieren lässt, z.B.: "Die Aussagen der Zeug*innen...", "die Zeug*innenaussage..." oder ob eine neutrale Form verwendet werden kann, z.B.: "Die Aussage der bezeugenden Person". Mehr Beispiele hier.

Zur Aussprache: Gesprochen wird der Asterisk mit einer kurzen Unterbrechung, dem „glottal stop“, also einer minimalen Pause dort, wo * verwendet werden. Der Stop ist vergleichbar dem Stop in Wörtern wie ‚Ruf[stop]umleitung' (Miemietz 2019 (pdf)).

Sie können auch hier den Grundsatz „Neutrale Formulierungen oder Asterisk als Regelfall“ anwenden. Möglich wäre z.B.

  • Sehr geehrte Mitglieder und Angehörige der Universität Göttingen
  • Sehr geehrtes Team der Abteilung XY
  • Sehr geehrte Mitarbeitende/ Sehr geehrte Mitarbeiter*innen der Abteilung XY
  • Sehr geehrte Empfänger*innen des Newsletters, liebe Interessierte
  • Sehr geehrte/ liebe Kolleg*innen
  • Sehr geehrte Anwesende, liebe Gäste

Weitere Beispiele für Anreden und Adressierungen finden Sie auch hier.


Sie können in ihre Dokumente oder E-Mailsignatur z.B. folgenden Kommentar aufnehmen:

„Die Universität Göttingen verwendet in ihren Schriftstücken im Sinne der Gleichbehandlung aller Geschlechter und des Diskriminierungsschutzes eine inklusive Schreibweise. Sie stützt sich dabei unter anderem auf das Gesetz zur Änderung der in das Geburtsregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 sowie auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10.10.2017.“

Ja, das ist möglich. Auch für häufig an der Universität genutzte Begriffe, die aus zwei Wortteilen zusammengesetzt sind, lassen sich inklusive Formulierungen finden:

  • Teilnahmeliste
  • Mitarbeitendenportal, Mitarbeiter*innenportal, Portal für Mitarbeitende
  • Lehrer*innenbildung, Lehramtsausbildung
  • Besucher*innenparkplatz, Parkplatz für Besucher*innen, Gästeparkplatz


Einer Verwendung inklusiver Schreibweise in schriftlichen Arbeiten durch Studierende steht nichts entgegen.

Lehrenden steht es frei, im Einklang mit dem Präsidiumsbeschluss zur inklusiven Schreibweise vom 18.02.2020 Empfehlungen zum Gebrauch inklusiver Schreibweise beim Verfassen schriftlicher Arbeiten auszusprechen.
Grundsätzlich stellt die Beachtung oder Nicht-Beachtung der inklusiven Schreibweise oder einer dazu durch Lehrende ausgesprochenen Empfehlung oder Weisung jedoch kein Kriterium bei der Bewertung von Prüfungs- oder Studien-Leistungen an der Universität Göttingen dar.

Besteht die Absicht, den Gebrauch inklusiver Schreibweise ausnahmsweise als Bewertungskriterium heranzuziehen, bedarf es in jedem Fall eines sachlichen Grunds und einer konkreten Regelung in den prüfungsrechtlichen Bestimmungen. Dazu zählen neben der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) die jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen oder Modulbeschreibungen der Studiengänge bzw. die jeweiligen Promotionsordnungen.
Anlaufstellen für rechtsverbindliche Auskünfte zur Bewertung von Prüfungsleistungen sind die Abteilung Studium und Lehre und/ oder die Abteilung Wissenschaftsrecht und Trägerstiftung.

Eine inklusive (Bild-)Sprache soll grundsätzlich alle Menschen in gleichberechtigter Weise adressieren. Beim Schreiben oder Sprechen kann dabei auch die Vermeidung anderer sprachlicher Ungleichbehandlungen, Herabsetzungen oder Diskriminierungen möglich werden, die beispielsweise im oder auf Grundlage von Kolonialismus, Rassismus, Antisemitismus, Behindertenfeindlichkeit oder Nationalsozialismus entstanden sind oder weitere Ungleichwertigkeitsideologien transportieren.

Empfehlungen und Positionen von Verbänden, Fachzusammenschlüssen und im jeweiligen Feld Aktiven, insbesondere zu Begriffen, die Teil aktueller gesellschaftlicher Debatten sind, können dazu Orientierung geben. Eine Auswahl:


Sie können Sich mit Ihren Fragen sowohl an die Stabsstelle Chancengleichheit und Diversität als auch an die Abteilung Öffentlichkeitsarbeit wenden. Am besten senden Sie Ihr Anliegen an die Kontaktadresse inklusiv.schreiben@uni-goettingen.de.

Definitionen und Begriffe im Kontext geschlechtlicher Vielfalt finden Sie auf den Seiten der Stabsstelle Chancengleichheit und Diversität (pdf). Weitere Informationen zum Thema finden Sie z.B. im Regenbogenportal des BMFSFJ.

Der Asterisk oder auch Gender-Stern (*) kann genutzt werden, um ganz buchstäblich sprachlich Platz zu schaffen und mehr als zwei Geschlechter zu adressieren (vgl. Duden).
Der Slash (ob bei "Professor/innen“ oder bei „Professor/inn/en“) ist eine Kurzform der Doppelnennung, weitere Geschlechter werden nicht inkludiert. Am Slash wird kritisiert, dass darin die weibliche Form als "Anhängsel" erscheint (vgl. TU Dresden/ Koch o.J. (pdf)).

Hinweis: Gesprochen wird der * mit einer kurzen Unterbrechung, dem "glottal stop" (Miemietz 2019), also einer minimalen Pause dort, wo * verwendet werden. Der Stop ist vergleichbar dem Stop in Wörtern wie ‚Ruf[stop]umleitung‘ (Miemietz 2019). Anwendungsbeispiele finden Sie hier.

Das Präsidium der Universität Göttingen hat am 18.02.2020 beschlossen, zukünftig der Gleichbehandlung aller Geschlechter Rechnung zu tragen durch die Verwendung einer inklusiven Schreibweise durch entweder geschlechterneutrale Bezeichnungen (z.B. Studierende, Lehrende) oder, wo nicht anders möglich, eines Asterisks (*) zwischen maskuliner Form und femininer Endung bzw. Wortstamm und movierter Endung (z.B. Professor*in, Kolleg*innen).

Verbindlich gilt diese Regelung
- bei Stellenausschreibungen (Stellen werden mit einem Fokus auf die Funktion/ Aufgabe ausgeschrieben oder in inklusiver Schreibweise formuliert. Hinter der Stellenbezeichnung wird zudem der Klammerzusatz (w/m/d) ergänzt),
- bei allen formalen Schriftstücken der Universität sowie
- langfristig in allen Feldern der internen Kommunikation und der Aussendarstellung der Universität.

Die sprachliche Gleichbehandlung aller Geschlechter ist bei Stellenausschreibungen von unerlässlicher Bedeutung. Fehlerhafte Ausschreibungen können zu Schadensersatzansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen. Siehe auch hier.

Die Empfehlungen und Formulierungsvorschläge, die Sie auf dieser Seite finden, sollen Sie dabei unterstützen und Ihnen Anregungen dazu geben, wie der verbindliche Präsidiumsbeschluss in der alltäglichen Anwendung umgesetzt werden kann.