Promovierende und Postdocs mit Kind und Beschäftigungsvertrag an der Universität
Als Wissenschaftler*in mit einem Arbeitsvertrag an der Universität gelten für Sie alle Regelungen, die das BMfFSFJ in seinem Familienportal ausweist, sofern Sie nicht internationale*r Wissenschaftler*in mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 oder §18 sind.
Mutterschutz
Damit die Universität als Arbeitgeberin ihrer Fürsorgepflicht nachkommen kann, melden Sie Ihre Schwangerschaft so früh wie möglich an Ihre*n Vorgesetzte*n. Sollten Ihr Arbeitsfeld und Ihre Dissertation nicht identisch sein, melden Sie Ihre Schwangerschaft ebenfalls über die Funktionsadresse: mutterschutz@uni-goettingen.de.Bei Unsicherheiten, inwieweit Ihr Arbeitsplatz/ Ihre Forschung eine Gefahr für Sie oder Ihr ungeborenes Kind darstellt, können Sie sich jeder Zeit an die Ihnen vorgesetzte Person oder den Betriebsärztlichen Dienst wenden. Ggf, kann auch eine Laborassistenz beantragt werden, falls sie dringend anstehende Tätigkeiten im Labor nicht mehr ausführen dürfen. Fragen Sie bei den Gleichstellungsbeauftragten Ihrer Fakultät nach.
In unserem Informationsportal: Vereinbarkeitsorientiert führen finden Sie viele zusätzliche Informationen und konkrete Handlungsempfehlung, die wir an Führungskräfte der Universität richten.
Elternzeit
Ihre Elternzeit beantragen Sie über dieses Formular im MAP. Wenn Sie sich gleichzeitig von Ihrer Promotion beurlauben lassen möchten, können Sie dies im eCampus erledigen. Alle relevanten Informationen zur Elternzeit und einen Elterngeldrechner finden Sie gut aufbereitet im Familienportal oder im Original Gesetzestext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(BEEG) .Besonderheiten bei befristeten Arbeitsverträgen/ Vertragsverlängerungsoptionen
Für die Verlängerungsoptionen von Verträgen ist die Vertragsgrundlage entscheidend, die Sie in Ihrem Arbeitsvertrag finden können. An der Universität gibt es die folgenden gängigen Befristungsgrundlagen, die mit unterschiedlichen Optionen für Sie einhergehen:- Befristung zur Qualifizierung (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG)
- sog. Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG)
- Befristung nach Teilzeit- und Befristungsgesetz (z.B. Lehrkräfte für besondere Aufgaben)
- Beamtenverhältnisse auf Zeit (Juniorprofessuren, Tenure-Track-Stellen, Akademische Räte auf Zeit)