sog. Drittmittelbefristung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).
Sind Sie im Rahmen eines Drittmittelprojektes befristet nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG beschäftigt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung für Zeiten des Mutterschutzes oder der Elternzeit. Die Beschäftigung ist an ein bestimmtes Projekt mit einer begrenzten Laufzeit gebunden und soll nicht Ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung dienen.
Ausnahme: DFG-geförderte Projekte bieten i.d.R. auf Antrag eine kostenneutrale Laufzeitverlängerung, allerdings sollte hier schon vor Vertragsabschluss darauf geachtet werden, dass eine Qualifizierungsbefristung vereinbart wird, sofern die Stelle auch der Qualifizierung dient. Andere Drittmittelgeber bieten diese Möglichkeit üblicherweise. nicht.
Die Anwendung der familienpolitischen Komponente (s.u. 1.) gilt nur für Qualifizierungs-, nicht jedoch für Drittmittelbefristungen (nach § 2 (2) WissZeitVG).