Pflegezeitgesetz
Um bei einem unerwartet eintretenden Pflegefall die pflegerische Versorgung eines nahen Angehörigen sicher zu stellen oder die Pflege zu organisieren, können Mitarbeitende von heute auf morgen für bis zu 10 Tage (ohne Entgelt, ggf. Erhalt von 90 % des Nettolohns über Pflegeversicherung des Angehörigen) der Arbeit fernbleiben. Dieser Anspruch gilt je pflegebedürftiger Person nur einmal.
Formal muss noch kein Pflegegrad festgestellt worden sein, jedoch eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht. Der*die pflegende Mitarbeiter*in soll eine ärztliche Bescheinigung bei der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter*in vorlegen, in der die Tatsache der Pflegebedürftigkeit der*des namentlich benannten nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Organisation der Pflege durch die*den Beschäftigte*n festgehalten sind.
Weiterhin haben Beschäftigte den Anspruch, bis zu 6 Monate (ohne Entgelt, zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben möglich) teilweise oder ganz aus dem Job auszusteigen, sofern sie eine*n pflegebedürftige*n Angehörige*n in häuslicher Umgebung pflegen. Die Pflegebedürftigkeit der*des Betroffenen ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Die Ankündigungsfrist beträgt 10 Tage.
Ansprechperson ist die* der zuständige Sachbearbeiter*in der Personalabteilung.
Neben einer kurzfristigen Freistellung im Rahmen des Pflegezeitgesetzes von bis zu 10 Tagen, ist es in Ausnahmefällen und in Rücksprache mit Ihnen möglich, über die zulässigen Minus- bzw. Plusstunden (Arbeitszeitkonto) hinaus Vor- bzw. Nacharbeit zu leisten. Bieten Sie diesen Spielraum an, wenn eine akut eingetretene Pflegesituation organisiert werden muss.