Gastprofessuren/ Gastwissenschaftler
Auf Vorschlag der Fakultät kann das Präsidium geeignete Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gastwissenschaftlerin oder Gastwissenschaftler mit der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre, Forschung, Weiterbildung und Kunst beauftragen. Ihnen kann eine Vergütung gewährt werden. Maßgebend hierfür ist § 35 Abs. 2 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG). Bei der Vergütung besteht in der Regel Einkommenssteuer- und Sozialversicherungspflicht. Wegen der Besonderheiten wird empfohlen, möglichst frühzeitig mit der/dem zuständigen Personalsachbearbeiter/-in Kontakt aufzunehmen, um die Modalitäten zu klären.
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