Promovierende, die sich selbst finanzieren

Uns ist bewusst, dass Sie (je nach Finanzierung) eine sehr heterogene Gruppe sind und verschiedene Konstellationen im Einzelfall angeschaut werden müssten. An dieser Stelle können wir Ihnen grundsätzliche Regelungen und Fragen, die Sie für sich klären sollten, aufzeigen.

Mutterschutz

Allgemeine Informationen:

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Personen, die in einem (Promotions-)studiengang an der Universität Göttingen eingeschrieben sind. Mutterschutzrechtliche Regelungen beginnen mit der Schwangerschaft und enden mit dem Ende der Stillzeit.
Sechs Wochen vor der Entbindung (errechneter Geburtstermin) und acht Wochen nach der Geburt dürfen Schwangere grundsätzlich nicht arbeiten (=Mutterschutzfrist). Sie dürfen während der Schutzfrist auf ausdrücklichen Wunsch weiter promovieren. Diesen Wunsch können Sie jederzeit ändern.
Im Falle einer Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung kann sich die Schutzfrist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängern.

Meldung der Schwangerschaft an die Universität

Nutzen Sie bitte dieses Meldeverfahren und informieren Ihre*n Betreuer*in.

Finanzierung (Mutterschaftsgeld)

Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Krankenkasse, die von Arbeitgeber ergänzt wird, wenn Sie einen Arbeitsvertag haben. Das Mutterschaftsgeld wird in der Mutterschutzzeit (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) gezahlt.
Grundsätzlich gilt die Regel, wer nicht beschäftigt ist und kein Gehalt bezogen hat, bekommt eher kein Mutterschaftsgeld. Dies gilt auch, wenn Ihr Arbeitsvertrag während der Schutzfrist endet. Ab dem Zeitpunkt der Geburt haben Sie aber Anspruch auf Elterngeld.
Um Ihren individuellen Anspruch zu klären, setzen Sie sich am besten direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung. Nutzen Sie dann gleich die Gelegenheit um zu klären, wie sie im Mutterschutz und während der Elternzeit krankenversichert sein werden.

Elternzeit und Elterngeld

Als Promovierende*r ohne Beschäftigungsverhältnis können Sie Ihre Elternzeit über eine Beurlaubung von der Promotion wahrnehmen, die Sie semesterweise im eCampus beantragen können. Der Anspruch auf Beurlaub besteht analog zur Elternzeit für 6 Semester bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes.
Um eine gute Entscheidung für oder gegen eine Beurlaubung zu treffen, sollten Sie folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Ob Sie beurlaubt sind oder nicht, hat keinen Einfluss auf Ihren Elterngeldanspruch.
  • Eine Verschiebung von zeitlichen Fristen (sofern diese in Ihrem Promotionsstudiengang vorhanden sind) ist möglich.
  • Bei der Beurlaubung sparen Sie einen großen Teil der Semestergebühren, verlieren aber Ihr Semester- und Kulturticket.
  • Unabhängig von einer Beurlaubung können Sie Ihre Promotion weiterverfolgen, allerdings keine offiziellen Prüfungen ablegen
  • Auch Beurlaubte können an einer Qualifizierung oder wichtigen Tagung teilnehmen.

Elterngeld

Das Elterngeld beträgt zwischen 300 Euro und 1800 Euro für die ersten 14 Monate oder bis zu 28 Monaten, wenn Sie ElterngeldPlus beantragen (das ist die Hälfte des Geldes für die doppelte Zeit). Zusätzliche Monate können Sie bekommen, wenn Ihr Kind zu früh geboren wurde oder Sie und der andere Elternteil gleichzeitig in Teilzeit während der Elternzeit arbeiten (Partnerschaftsbonus).
Wichtig: Bei der Höhe des Elterngeldgeldes ist Ihr Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate entscheidend. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Erwerbseinkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit erwirtschaftet wurde, Stipendien oder andere Finanzierungsmöglichkeiten bleiben jedoch unberücksichtigt. D.h. Sie bekommen bei einer Finanzierung jenseits von Erwerbstätigkeit das Basiselterngeld von 300 Euro pro Monat (bzw. 150 Euro pro Monat ElterngeldPlus).

Staatliche Leistungen für Familien

Für schnelle Klarheit und einen Überblick über Familienleistungen, die Ihnen in Ihrer individuellen Situation zustehen empfehlen wir Ihnen dieses Info-Tool des BMFSJF.
Neben den klassischen Familienleistungen haben Sie ggf. auch Anspruch auf Sozialleistungen.

Besonderheiten der Sozialleistungen, die Sie kennen sollten:

  • Wenn Sie sich über Arbeitslosengeld 1 finanzieren, müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. D.h. Sie können ALG 1 nur weiterhin bekommen, wenn die Betreuung Ihres Kindes so gesichert ist, dass Sie dem Arbeitsmarkt prinzipiell zur Verfügung stehen könnten.
  • Für Arbeitslosengeld 2 (auch als Leistungen nach dem SGB 2 oder Hartz 4 bekannt), müssen Sie „bedürftig“ sein. Während der Elternzeit müssen Sie dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Betonen Sie dem Jobcenter gegenüber, dass Sie promovieren und vermeiden Sie das Wort „Student*in“. Denn anders als Studierende haben Promovierende (bei Bedürftigkeit) einen grundsätzlichen Anspruch auf ALG 2.
  • Niederschwelligere Sozialleistungen sind der Kinderzuschlag und Wohngeld. Ob Sie einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Sie online in wenigen Schritten prüfen. Ergibt die Prüfung einen Anspruch, sollten Sie sowohl den Kinderzuschlag als auch Wohngeld beantragen. Auch wenn sich der Anspruch auf wenige Euro pro Monat beschränken sollte, empfehlen wir Ihnen einen Antrag zu stellen, um Ihren Anspruch auf das Bundesteilhabegesetz (kurz BUT) zu sichern. Mit dem BUT, kann Ihr Kind u.a. kostenlos in der Kita Mittagessen und die Übernahme der Kita-Kosten erfolgt durch das Jugendamt (= Wirtschaftliche Jugendhilfe).

Die oben dargestellten Sozialleistungen, gelten nicht für Internationale Wissenschaftler*innen, die über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung (§16 oder §18) verfügen. Wenn das auf Sie zutrifft lesen Sie bitte diese Hinweise.