Promovierende und Postdocs mit Kind und Stipendium
Stipendiat*innen bekommen nur dann Mutterschaftsgeld vor der Geburt, wenn sie gleichzeitig erwerbstätig sind. Im Fall der Erwerbstätigkeit wird das Mutterschaftsgeld über die Krankenkasse ausgezahlt und vom Arbeitgeber ergänzt. In der Regel läuft das Stipendium weiter. Es gibt Stipendien, die nach der Geburt einen Familienzuschlag auszahlen. Gleichzeitig können Sie das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro pro Monat bei der Elterngeldstelle beantragen. Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen der 12 Monate vor der Geburt. So ist Geld, das Sie durch das Stipendium erhalten, für die Berechnung des Elterngeldes nicht relevant. Zur Sicherheit sollten Sie aber Rücksprache mit Ihrer Krankenkasse und der Elterngeldstelle halten.
Mutterschutz
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) auch für (Promotions)student*innen.Das Mutterschutzgesetz schützt Sie und ihr Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Benachteiligungen – während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Bitte melden Sie der Universität Ihre Schwangerschaft.
Elternzeit
Sie könnten Ihre Promotion ruhen lassen, in dem Sie sich im eCampus beurlauben lassen. Bedenken Sie, dass sich eine Beurlaubung negativ auf Ihr Stipendium auswirken kann und lassen Sie sich vor diesem Schritt unbedingt beraten. Elterngeld oder Leistungen nach dem SGB 2 (auch als Hartz 4 bekannt) bekommen Sie unabhängig davon, ob Sie beurlaubt sind oder nicht. Weitere Hinweise zur Beurlaubung und alternativen Finanzierung finden Sie im Kapitel zu "Promovierenden, die sich selbst finanzieren".Weitere wichtige Hinweise
Bitte wenden Sie sich an Ihre*n Stipendiengeber*in und informieren Sie diese*n über Ihre Schwangerschaft und später die Geburt Ihres Kindes. Fragen Sie gezielt nach:- Gewährung von Familienzuschlägen oder Kinderbetreuungspauschalen
- Verlängerung des Förderzeitraums auf Grund von Kinderbetreuung
- weiteren Unterstützungsmöglichkeiten zur Vereinbarkeit von Wissenschaft und Kind