Wie verwende ich geschützte Werke nach § 60a UrhG?

§ 60a des ab dem 1.3.2018 gültigen Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt die Bereitstellung und Verwendung geschützten Werken im Rahmen der universitären Lehre ohne zuvor eine Erlaubnis einholen zu müssen. Dies können sowohl Bilder, Texte z.B. Artikel aus wissenschaftlichen Zeitschriften und Auszüge aus Büchern als auch Auszüge aus Filmen, Musikstücken und Noten sein.

Diese pauschale Nutzungserlaubnis unterliegt aber Einschränkungen, die unbedingt beachtet werden müssen. Mit der folgenden Übersicht können Sie überprüfen, ob die von Ihnen geplante Verwendung den gesetzlichen Regelungen entspricht.

Wem dürfen die Materialien wann zur Verfügung gestellt werden?

Bei der Bereitstellung muss darauf geachtet werden, dass diese nur im Rahmen des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen zu nicht kommerziellen Zwecken erfolgt.

Der Zugang darf immer nur einem begrenzten Personenkreis ermöglicht werden. Hierbei gibt es drei Möglichkeiten.
  1. Für die Lehrenden und Teilnehmenden einer aktuellen Lehrveranstaltung begrenzt für die Dauer der Veranstaltung, inkl. Vor- und Nachbereitung.
  2. Für andere Lehrenden und Prüfende an der Universität
  3. Für Dritte soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Universität gilt.
Der bei weitem häufigste Anwendungsfall ist die Bereitstellung von Lehr- Lernmaterialien im Rahmen von Lehrveranstaltungen (1). Am einfachsten erreicht man den dafür notwendigen geschlossenen Personenkreis dadurch, dass die Materialien in Stud.IP über eine geschlossene Veranstaltung bereitgestellt werden.

Welche Grundvoraussetzungen müssen Materialien für die Nutzung nach § 60a UrhG erfüllen?

Es ist ausschließlich die Verwendung von bereits veröffentlichten Werken erlaubt, die
  • im Internet publiziert wurden
  • im Verlag erschienen sind
  • oder anderweitig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden

Welche Werke dürfen in der universitären Lehre verwendet werden?

In Teilen:
  • 15 % eines großen Werkes (z.B. Lehrbücher, auch Schulbücher, Filme Musikstücke, Noteneditionen etc.)
Vollständig:
  • Abbildungen und Werke geringen Umfangs bis max. 25 Seiten
  • Einzelne Beiträge aus wissenschaftlichen und Fachzeitschriften (keine Ausschnitte aus Tageszeitungen und Zeitschriften)
  • Werke, die im Handel vergriffen und damit nicht mehr erhältlich sind
  • Kurze Filme oder Musiktitel mit max. 5 Minuten Länge
  • Noteneditionen mit max. 6 Seiten

Welche Formen der Nutzung sind erlaubt?

Erlaubt sind
  • die Bereitstellung von digitalen Kopien im Lernmanagementsystem oder Intranet der Universität
  • die Erstellung und Verteilung von Kopien im Hörsaal
  • das Abspielen von Audio und Videoinhalten im Hörsaal
  • die Verwendung der Materialien in Prüfungen
Bitte beachten Sie, dass all diese Formen der Nutzung stets nur für einen geschlossenen Personenkreis erlaubt sind!

Was muss ich unbedingt beachten?

Unbedingt erforderlich sind
  • die Angabe der Quelle und der Autorin / des Autors bzw. zumindest eine Recherche, sofern Quelle nicht bekannt
  • die Materialien müssen für die Erreichung des Unterrichtszweckes erforderlich und geeignet (Ermessen des Lehrenden)

Welche besonderen Ausnahmen gilt es zu beachten?

Abweichend zu den oben genannten Möglichkeiten gelten einige besondere Ausnahmen
  • Werke, die ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen an Schulen nicht nach § 60a UrhG genutzt werden. An anderen Bildungseinrichtungen schon.

Disclaimer: Dies ist keine verbindliche Rechtsauskunft. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der wiedergegebenen Informationen.