Vom 11. November 2020
Senat:
Der Senat und das Präsidium haben im Einvernehmen am 23.09.2020 beziehungsweise am 07.10.2020 die Neufassung der Ordnung für die Universitätskirche und den Universitätsgottesdienst der Georg-August-Universität Göttingen beschlossen (§§ 15 Satz 2, 41 Abs. 1 Satz 1 NHG; § 37 Abs. 1 Satz 3 NHG).
Die Mitbestimmung des Personalrats ist am 04.11.2020 erfolgt (§ 66 Abs. 1 Nr. 10. NPersVG).
(1) 1Die Universitätskirche ist ein Ort, in dem sich Glaube und Wissenschaft begegnen. 2Sie dient vorwiegend der Durchführung von Gottesdiensten und steht darüber hinaus den akademischen und kulturellen Zwecken der Universität sowie dem praktisch-theologischen Unterricht zur Verfügung. 3Die Nutzung erfolgt unter Respektierung der Würde der Universitätskirche.
(2) 1Die Universitätskirche und der Universitätsgottesdienst sind Einrichtungen evangelisch- lutherischen Bekenntnisses. 2Als solche sind sie dem ökumenischen Gespräch verpflichtet und offen für Gäste, die sich anderen Religionen oder Weltanschauungen verbunden wissen. 3Zur evangelischen Studierenden- und Hochschulgemeinde Göttingen (esg) und zur katholischen Hochschulgemeinde (khg) bestehen besondere Beziehungen.
Die Universitätskirchendeputation, die beiden Universitätsprediger*innen und die*der Universitätskirchenälteste sind im nachfolgenden Umfang zuständig für die Angelegen-heiten der Universitätskirche und des Universitätsgottesdienstes.
(1) Die Universitätskirchendeputation besteht aus
a) einem durch das Präsidium der Universität Göttingen aus seiner Mitte bestimmten Mitglied, das den Vorsitz innehat;
b) der*dem Dekanin*Dekan der Theologischen Fakultät als stellvertretender*stellvertretendem Vorsitzender* Vorsitzenden;
c) den beiden Universitätsprediger*innen, welche den Universitätsgottesdienst gegenüber der evangelisch-lutherischen Landeskirche und den Kirchengemeinden sowie dem Kirchenkreis vor Ort vertreten;
d) der*dem akademischen Musikdirektor*in, welche*r zuständig für die Orgel und die Kirchenmusik ist;
e) jeweils einem Mitglied der Hochschullehrergruppe für jede Fakultät der Universität Göttingen (Deputierte); jede*r Deputierte muss Mitglied in einer Gliedkirche der EKD oder in einer Kirche sein, die mit der EKD in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstaben a) bis d) sind Deputierte kraft Amtes. 2Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe e) werden auf Vorschlag der*des Dekanin*Dekans durch den Fakultätsrat der jeweiligen Fakultät benannt.
(3) 1Die Amtszeit der Deputierten beträgt drei Jahre. 2Eine wiederholte Benennung ist möglich. 3Eine Ersatzbenennung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens einer oder eines Deputierten erfolgt für den Rest der verbleibenden Amtszeit.
(4) Die Universitätskirchendeputation ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Verantwortung für die Erfüllung der Zwecke der Universitätskirche, insbesondere für die Planung der Universitätsgottesdienste;
b) Erlass von Grundsätzen für die Nutzung der Universitätskirche im Einvernehmen mit dem Präsidium und Beschluss über die Nutzung in besonderen Fällen (§ 6 Abs. 2 Satz 3);
c) Stellungnahme zum Vorschlag für die Besetzung der Stelle der*des Akademischen Musikdirektorin*Musikdirektors;
d) Stellungnahme gegenüber dem Präsidium, der Theologischen Fakultät und anderen Einrichtungen der Universität oder sonstigen Institutionen in Angelegenheiten der Universitätskirche;
e) Wahl der*des Universitätskirchenältesten sowie wenigstens einer Stellvertretung aus der Mitte der Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe e).
(5) 1Die Universitätskirchendeputation wird einberufen, sooft es die Geschäftslage erfordert, jedenfalls aber einmal im Semester während der Vorlesungszeit. 2Die Universitätskirchendeputation muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder dies wenigstens in Textform beantragen; der Antrag muss einen Vorschlag für die Tagesordnung enthalten. 3Über die nichtöffentlichen Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(6) 1Die Einladung zu den Sitzungen der Universitätskirchendeputation erfolgt durch die*den Vorsitzenden wenigstens in Textform unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung. 2Sie muss grundsätzlich mindestens eine Woche vor einer Sitzung übermittelt werden; zu diesem Zeitpunkt sollen auch die Anlagen, in der Regel auf elektronischem Weg, zur
Verfügung gestellt werden. 3Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Eilbedürftigkeit einer Angelegenheit, kann die*der Vorsitzende die Ladungsfrist auf einen Werktag verkürzen.
(7) Die Mitglieder der Universitätskirchendeputation beschließen zu Beginn der Sitzung über die endgültige Tagesordnung.
(8) 1Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die*der Vorsitzende.
1Die Universitätskirche steht unter der theologisch-liturgischen Leitung der beiden Universitätsprediger*innen, die durch den Fakultätsrat der Theologischen Fakultät benannt werden. 2Die*der geschäftsführende Universitätsprediger*in legt der Universitätskirchendeputation einen Vorschlag für die Planung des Universitätsgottesdienstes vor und nimmt die weiteren, in dieser Ordnung genannten Aufgaben wahr.
1Die Universitätskirchendeputation wählt aus der Mitte der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 Buchstabe e) die*den Universitätskirchenälteste*n sowie wenigstens eine Stellvertretung. 2Die Universitätskirchendeputation kann sie*ihn dadurch abwählen, dass sie mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder eine*n Nachfolger*in wählt. 3Scheidet sie*er vorzeitig aus, so beruft die*der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung zum Zwecke der Neuwahl bis zum Ende der Amtszeit ein. 4Bis zur Wahl führt die erste Stellvertretung das Amt kommissarisch weiter.
(2) Die*der Universitätskirchenälteste führt die laufenden Geschäfte aus dem Aufgabenbereich der Universitätskirchendeputation, soweit sie nicht liturgische und religiöse Themen betreffen, in eigener Zuständigkeit.
(1) 1Die Universitätskirche dient vorrangig
1. der Durchführung öffentlicher Gottesdienste,
2. der Durchführung sonstiger liturgischer Feiern, insbesondere Taufen, Trauungen und Trauerfeiern,
3. der Nutzung für akademische und kulturelle Veranstaltungen, zum Beispiel Vorträge, Gedenkfeiern und Konzerte, sofern sie mit der Würde der Universitätskirche vereinbar sind.
2Gottesdienste im Sinne von Satz 1 sind insbesondere der evangelische Universitätsgottesdienst, der Seminargottesdienst des praktisch-theologischen Seminars,
Gottesdienste der evangelischen Hochschul- und Studierendengemeinde und Gottesdienste der katholischen Hochschulgemeinde. 3Die Universitätskirche steht nach Maßgabe der Universitätsprediger*innen auch für die Gottesdienste anderer Gruppen offen.
(2) 1Über die Durchführung des Universitätsgottesdienstes entscheiden die beiden Universitätsprediger*innen im Benehmen mit der Universitätskirchendeputation. 2Über die Durchführung des Seminargottesdienstes des praktisch-theologischen Seminars entscheidet das Mitglied der Hochschullehrergruppe, die*der die geschäftsführende Leitung dieses Seminars ist, im Benehmen mit der Kirchendeputation. 3Über die Nutzung für andere Gottesdienste sowie für sonstige Veranstaltungen entscheiden die beiden Universitätsprediger*innen. 4In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die Universitätskirchendeputation; in Zweifelsfällen ist der*dem Universitätskirchenältesten Gelegenheit zur Stellungnahme vor der Entscheidung zu geben.
(3) 1Nutzungsberechtigt sind die Mitglieder, Angehörigen und Gäste beziehungsweise Dritte, welche die Universitätskirche zu einem der in § 6 genannten Zwecke besuchen oder eine Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Ziffer 3. durchführen. 2Nutzungsberechtigt sind zudem Mitglieder und Angehörige sowie Personen mit einem engen Bezug zur Universität (insbesondere Alumni*Alumnae oder deren Hinterbliebene), die Universitätskirche für die Zwecke nach Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 zu nutzen.
(4) 1Die Nutzer*innern haben sich so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, beeinträchtigt werden. 2Sie sind insbesondere verpflichtet, alles zu unterlassen, was der Würde der Universitätskirche widerspricht. 3Nutzer*innen können vorübergehend oder dauerhaft in der Nutzung beschränkt (Nutzungsbeschränkung) oder hiervon ausgeschlossen (Hausverbot) werden, wenn sie schuldhaft gegen die vorliegende Ordnung, hierzu erlassene Grundsätze der Nutzung oder die Ordnung der Universität Göttingen verstoßen.
(1) 1Der Antrag auf Nutzung der Universitätskirche für Veranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1. Ziffer 2 oder Ziffer 3 ist in Textform an die*den geschäftsführende*n Universitätsprediger*in unter Angabe des Veranstaltungszwecks, der Dauer der Veranstaltung, des Namens der*des Veranstalterin*Veranstalters sowie der erwarteten Anzahl der Teilnehmenden bis spätestens vier Wochen vor dem geplanten Veranstaltungszeitpunkt zu richten. 2Wird ein Antrag abgelehnt, entscheidet über eine hiergegen schriftlich einzulegende Beschwerde das Präsidium.
(2) 1Liegen Anträge für denselben Zeitpunkt vor, sind bei der Entscheidung insbesondere die folgenden Kriterien zu beachten:
1. Veranstaltungsart,
2. Vereinbarkeit mit der Würde der Universitätskirche (§ 1),
3. Zeitpunkt des Antragseingangs,
4. Anzahl der Mitglieder oder Angehörigen, für die eine Veranstaltung durchgeführt werden soll.
2Bei Nutzungsanträgen für Konzerte ist Einvernehmen mit der*dem Akademischen Musikdirektor*in herzustellen; im Konfliktfall entscheidet die einfache Mehrheit. 3Konzerte müssen überwiegend einen geistlichen Inhalt haben.
(3)1 Für die Nutzung der Universitätskirche für universitäre Veranstaltungen, einschließlich Veranstaltungen, die in Kooperation mit der Universitätskirche gemeinsam durchgeführt werden, gilt die „Richtlinie zur universitätsinternen Kostenbeteiligung für die Nutzung von Hörsälen und Räumen“ der Universität; Beschlüsse zu dieser Richtlinie, die die Kostenbeteiligung in Bezug auf die Universitätskirche regeln, beschließt das Präsidium im Benehmen mit der Universitätskirchendeputation. 2Im Übrigen findet die „Gebühren- und Entgeltordnung“ der Universität Anwendung. 3§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Sofern die Universitätskirche für eine Veranstaltung überlassen wird, ist das Nähere in einer Vereinbarung wenigstens in Textform zu regeln.
(1) 1Die Universität haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen, die ein*e Nutzer*in oder eine Gemeinschaft in der Universitätskirche mitgebracht hat. 2Dies gilt nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung von der Universität grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
(2) Die Universität haftet nicht für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder den Zustand der Universitätskirche.
(1) 1Die vorliegende Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Mitteilungen I der Georg-August-Universität Göttingen in Kraft. 2Zugleich tritt die Ordnung für die Universitätskirche der Georg-August-Universität Göttingen in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.03.2019 (AM I 12/2019 S. 153) außer Kraft.
(2) Die bei Inkrafttreten der Ordnung amtierenden Mitglieder der Universitätskirchendeputation bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.