Rechtliche Rahmenbedingungen rund um das Thema "studieren mit Kind"
Die Vereinbarkeit von Studium und Familie ist in diversen rechtlichen Bestimmungen festgehalten. Je nach Familienkonstellation oder Situation kommen somit unterschiedliche Gesetze, Bestimmungen, (Ver-)Ordnungen oder auch die Selbstverpflichtung der Universität zur Anwendung.
Hier finden Sie eine Auswahl an Schutzbestimmungen, die Sie für Ihre Anliegen und Argumentationen nutzen können.
Trotz sorgfältiger Prüfung erheben wir weder den Anspruch auf Vollständigkeit, noch können wir rechtsverbindliche Auskünfte über dieses Portal geben. Sollte Sie in Schwierigkeiten kommen oder Probleme auftreten, kommen Sie bitte in die Beratung familienservice@zvw.uni-goettingen.de, damit wir Sie an die entsprechende Fachbehörde oder Einrichtung weiterleiten können. Gerne unterstützen wir Sie auch in der Kommunikation mit Prüfungsämtern, Dozierenden und Fakultäten.
Da der Mutterschutz seit 2018 explizit auch für Studierende gilt und ein Meldeverfahren mit sich zieht, haben wir Ihnen den Ablauf des Verfahrens und ausführlichere Informationen in einem eigenen Kapitel dargestellt.
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Sie haben den gleichen zeitlichen Anspruch auf Elternzeit, wie Beschäftigte. Die Besonderheit für Sie besteht darin, dass Sie Elterngeld in Anspruch nehmen können, ohne Ihr Studium zu unterbrechen.
Ihr Anspruch auf Elternzeit ist in der Immatrikulationsordnung (PDF) in § 9 festgehalten. Analog zur Elternzeitgesetzgebung (PDF) können Sie sich 3 Jahre (also 6 Semester) vom Studium auf Grund von Elternzeit beurlauben lassen. Bei einer Beurlaubung aufgrund von Elternzeit dürfen Sie 50% der Leistungen trotzdem erbringen.
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2014 hat die Universität die Charta „Familie in der Hochschule“ unterzeichnet und verpflichtet sich seither:
„(…) Wir schöpfen für Studierende mit Familienaufgaben die Gestaltungsspielräume in der Studien- und Prüfungsorganisation aus. Unsere Angebote tragen dazu bei, individuelle Lösungswege zu finden. Wir unterstützen einen zügigen Studienabschluss und helfen Studienabbrüche zu vermeiden.“ Charta Familie in der Hochschule „(…) Die Universität setzt sich dafür ein, Studierende entsprechend ihrer individuellen Ausgangssituation beim Zugang zum Studium und im Verlauf ihres Studiums bestmöglich zu unterstützen.“ Statement und Zielsetzung der Georg-August-Universität Göttingen im Rahmen der Unterzeichnung der Charta „Familie in der Hochschule“ (PDF) In den Schutzbestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung(PDF) könnte § 21 für Sie relevant werden. Erkrankt Ihr Kind und Sie können deshalb nicht an einer Prüfungsleistung teilnehmen, gilt ein Attest Ihres Kindes analog zu einer eigenen Erkrankung. Benötigen Sie eine verlängerte Bearbeitungszeit für eine Prüfungsleistung, kann seit dem Sommersemester 2023 ein Antrag auf einen Nachteilsausgleich gestellt werden. Häufig lohnt sich auch ein Blick in den Gleichstellungsplan Ihrer Fakultät. Die dort aufgeführten Maßnahmen und die Berücksichtigung der Lebenssituation von Studierenden mit Familienverantwortung sind unterschiedlich und vielfältig. Den Gleichstellungsplan Ihrer Fakultät finden Sie auf den Internetseiten Ihrer dezentralen Gleichstellungsbeauftragen. |
Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Kindesunterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens. Da dieses Recht nicht unmittelbar mit der Vereinbarkeit von Studium und Familie zu tun hat, wird an dieser Stelle auf eine ausführliche Erläuterung verzichtet. Sollten Sie unverheiratet oder alleinerziehend sein lohnt sich jedoch ein Blick in diese Broschüre (PDF).
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Für studierenden Eltern mit geringen Einkommen können Sozialleistungen in Betracht kommen. Diese werden ausführlich unter dem Kapitel „Finanzierungsmöglichkeiten“ erläutert. Auch im BAföG-Recht wird Elternschaft besonders berücksichtigt.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung profitieren Sie durch Ihre Elternschaft, durch einen ermäßigten Beitragssatz. Ihr(e) Kind(er) haben (wie alle anderen Kinder auch) den Anspruch auf eine betragsfreie Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, dies gilt auch, wenn Sie unter 25 Jahre und selbst noch über Ihre Eltern versichert sind. Unabhängig davon, ob Sie privat oder gesetzlich Krankenversichert sind, sollte Sie festlegen über welchen Elternteil das Kind versichert sein wird und sich mit der entsprechenden Krankenkasse in Verbindung setzen.
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Ansprechpersonen neben dem FamilienService
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